Transportunternehmen - Fallstricke bei der Vertragsverhandlung

Bevor er seine Unterschrift unter einen Vertrag setzt, sollte der Unternehmer wissen, welche Tücken es gibt. (Foto: Konstatin Gastmann,Goenzcom Photography Berlin /Pixelio.de)
Bevor er seine Unterschrift unter einen Vertrag setzt, sollte der Unternehmer wissen, welche Tücken es gibt. (Foto: Konstatin Gastmann,Goenzcom Photography Berlin /Pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Bei einem erfolgreichen Abschluss sollten Transportunternehmer darauf achten, dass ihre Interessen gewahrt bleiben.
Immer wieder versuchen Einkäufer aus Industrie und Handel einen Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt aus dem Vertrag zu streichen. Darauf sollten sich Transportunternehmer grundsätzlich nicht einlassen. Dies gilt besonders dann, wenn der Kunde nicht bereit ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Transportunternehmers, zum Beispiel die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSP) in der Fassung von 2017, zu akzeptieren. Darin ist gemäß Artikel 12 ADSp2017 die höhere Gewalt geregelt.
Auch nach dem deutschen Recht gibt es die Möglichkeit, sich auf höhere Gewalt zu berufen. Eine vertragliche Regelung macht es jedoch leichter, solche Fälle zu beurteilen. Ob etwa ein Streik ein Fall von höherer Gewalt ist oder nicht, regelt das deutsche Recht nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde sich darauf beruft, dass ein Streik keine höhere Gewalt ist. Der Transportunternehmer wird versuchen, die Haftung abzulehnen, weil er den Streik als außerordentliches Ereignis sieht, dass er trotz größter Sorgfalt nicht abwenden konnte. Regelt ein Vertrag, dass ein Streik höhere Gewalt ist, hat der Transportunternehmer eine gute Argumentationsbasis.
Zinsen berücksichtigen
Ebenfalls nicht im Interesse des Unternehmers ist ein langes Zahlungsziel. Viele Transportkunden versuchen Ziele zum Beispiel von 60 Tagen zu vereinbaren. Kein Unternehmer sollte sich darauf einlassen. Er mindert seine Marge, wenn er einen höheren Kontokorrentkredit beansprucht. Dieser kann ihm Fremdkapitalzinsen in zweistelliger Höhe bescheren. Will der Unternehmer den Neukunden trotzdem gewinnen, sollte er Zinskosten in seiner Geschäftskalkulation berücksichtigen.

Im Sinne des Transporteinkäufers ist es außerdem, mit Gegenforderungen jederzeit aufrechnen zu dürfen. Besonders, wenn es um Forderungen aus Schadensfällen geht, sollte der Unternehmer diese Regelung nicht akzeptieren. Denn es kommt oft vor, dass die beiden Parteien unterschiedlicher Meinung darüber sind, wer den Schadensfall zu verantworten hat.(boe)

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