Transportunternehmer: Abhängigkeit oder Selbstständigkeit? LSG Baden-Württemberg entscheidet: Das Gesamtbild zählt
Dass ein Transportunternehmer nur für einen Auftraggeber tätig ist, macht ihn noch lange nicht zu einem abhängig Beschäftigten. Entscheidend ist auch, dass er persönlich vom Auftraggeber abhängig ist und weisungsgebunden arbeitet.
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer für eine andere Firma tatsächlich selbstständig oder nur scheinselbstständig tätig ist, spielen zahlreiche Faktoren eine Rolle. Wie komplex die Fragestellungen dabei sind, zeigt ein vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verhandelter Fall, bei dem ein Transportunternehmen seit 1. Januar 2001 im Auftrag eines Luftfrachtspediteurs per Lkw Fracht vom und zum Stuttgarter Flughafen transportierte. Das Unternehmen besaß die erforderliche Gemeinschaftslizenz, um grenzüberschreitende Gütertransporte gesetzlich durchführen zu dürfen, und setzte dabei auch seinen eigenen Lkw ein. Jeweils am Vortag bot ihm der Luftfrachtspediteur die Sendungen zum Transport an. Die Vergütung erfolgte auf Basis der Tarifliste des Luftfrachtspediteurs, die gewichtsund entfernungsabhängig gewesen war.
Frage nach dem Status
Um auch im Güterschadensfall abgesichert zu sein, hatte der Transportunternehmer außerdem eine Verkehrshaftungsversicherung abgeschlossen. Einen schriftlichen Vertrag schlossen die beiden Parteien jedoch nicht. Mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 gab dann der Luftfrachtspediteur seine Spedition auf und gründete am 1. Januar 2012 gemäß Handelsregister die „F. Transport GmbH“.
Bereits am 13. Januar 2009 stellte der Luftfrachtspediteur im Vorfeld seiner Geschäftsaufgabe beim Sozialversicherungsträger den Antrag, dass dieser den sozialversicherungsrechtlichen Status des Transportunternehmers feststellen sollte. Dieser prüfte die Sachlage vor Ort beim Transportunternehmer und kam dabei zu dem Schluss, dass dieser als abhängig Beschäftigter beim Luftfrachtspediteur beschäftigt gewesen sei. Dagegen jedoch klagte der Transportunternehmer und erhielt schließlich in zweiter Instanz vor dem LSG Baden- Württemberg recht. Der Transportunternehmer sei faktisch selbstständig beim Luftfrachtspediteur beschäftigt gewesen, so das Urteil vom 23. Februar 2016 (Az. L 11 R 2091/13).
Laut Urteil des Bundessozialgerichtes setzte eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Mitarbeiter „persönlich“ vom Arbeitgeber „abhängig“ sei, so die Begründung des LSG. Dies sei der Fall, wenn der Beschäftigte „Zeit, Dauer, Ort und Art“ der Tätigkeit nicht selbst bestimme sowie dem „Weisungsrecht“ des Arbeitgebers unterliege. Im vorliegenden Fall treffe dies auf den Transportunternehmer nicht zu. Er besitze, so das LSG, eine Erlaubnis, um grenzüberschreitende Transporte mit eigenem Fahrzeug durchzuführen. Außerdem sei die Vergütung leistungsabhängig gewesen.
„Unabhängig“
In seiner Transportplanung sei das Unternehmen gänzlich unabhängig vom Auftraggeber gewesen. Er sei als Transportunternehmer nach den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) tätig gewesen und haftete gegenüber dem Luftfrachtspediteur für die vereinbarungsgemäße Ablieferung der Güter gemäß § 437 HGB. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass er erhebliche unternehmerische Risiken getragen habe, beispielsweise für mögliche geschäftliche Verluste. Auch sei es an ihm gelegen, die notwendigen Kapitalmittel zu beschaffen. Die Umsatzhöhe habe der Transportunternehmer selbst beeinflussen können. Auf ihm alleine lastete das Risiko, das mit den laufenden Kosten für Fahrzeug, Versicherung und anderes verbunden war, begründete das Gericht seine Entscheidung.
Ab 2011 sei seine Ehefrau in der Buchhaltung beschäftigt gewesen, die vorher bereits ohne Entgeltforderung den Transportbetrieb unterstützt habe. Darüber hinaus stellte das LSG fest, dass die Vereinbarung einer Tarifliste kein Merkmal sei, das für eine nicht selbstständige Beschäftigung des Transportunternehmers spreche. Das Gericht begründete dies damit, dass es unter Unternehmern üblich sei, sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen zu berufen. Schlussendlich kam das LSG zum Schluss, dass unter Berücksichtigung aller Aspekte diejenigen überwiegen, die für eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit des Transportunternehmers sprechen.(boe)
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