Bleib doch, wo du bist

Die Europäische Kommission hat ihre Leitlinie zur Rückkehr von Fahrzeugen im internationalen Verkehr überarbeitet. Anhänger und Sattelauflieger müssen nun nicht mehr alle acht Wochen zurück.

Überarbeitete Rückkehrpflicht: Anhänger und Sattelauflieger fallen jetzt nicht mehr unter die Leitlinie der EU Kommission. Bild: Pixabay
Überarbeitete Rückkehrpflicht: Anhänger und Sattelauflieger fallen jetzt nicht mehr unter die Leitlinie der EU Kommission. Bild: Pixabay
Nadine Bradl
Eu-Kommission

Die Europäische Kommission hat eine überarbeitete Fassung ihrer Leitlinien zur regelmäßigen Rückkehr des Fahrzeugs in das Niederlassungsland des Unternehmens alle acht Wochen veröffentlicht. Anhänger und Sattelanhänger fallen demnach nicht mehr unter diese Vorgabe.

Die Leitlinien besagen nun, dass die Verpflichtung für Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen gilt, die für den internationalen Güterverkehr eingesetzt werden, die den Niederlassungsmitgliedstaat verlassen und den Güterkraftverkehrsunternehmern zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann das Unternehmen im Falle einer Straßenkontrolle die Einhaltung der Verpflichtung zu einem späteren Zeitpunkt anhand von Dokumenten nachweisen, die in den Räumlichkeiten des Unternehmens verfügbar sind.

Der EU-Verband der Spediteure Clecat, dem auch der DSLV Bundesverband Spedition und Logistik angehört, begrüßt nach eigenen Angaben die Klarstellung der Europäischen Kommission. Man habe gegenüber der Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission wiederholt Bedenken hinsichtlich der Einbeziehung von Anhängern und Sattelaufliegern in den Anwendungsbereich der Vorschrift geäußert, so Clecat. Die überarbeiteten Leitlinien bringen laut Verband nun mehr Rechtssicherheit und würden für eine bessere Durchsetzung der Fahrzeugrückgaberegelung sorgen, was dem Willen des Gesetzgebers besser entspricht.

EU-Mobilitätspaket

Die Rückkehrpflicht ist Teil des EU-Mobilitätspakets, das seit Anfang des Jahres in Kraft ist. Seit dem 21. Februar 2022 hat der Unternehmer demnach die Nutzung seiner Fahrzeugflotte so zu organisieren, dass sichergestellt ist, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen Deutschlands zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in Deutschland zurückkehren (vgl. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).

Dies betrifft auch Fahrzeuge, die dem Unternehmen aufgrund von Mietverträgen oder Ähnlichem zur Verfügung stehen. Auch wenn diese Fahrzeuge im Ausland angemietet wurden, jedoch von der Niederlassung des Unternehmens in Deutschland eingesetzt werden, müssen diese nach spätestens acht Wochen nach Deutschland zurückkehren. Betroffen sind alle Fahrzeuge im kommerziellen internationalen Straßengüterverkehr, die schwerer als 2,5 Tonnen sind und schneller als 40 Kilometer pro Stunde fahren. Zudem auch Fahrzeuge, mit denen mehr als neun Personen befördert werden können. nbr

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Seite 3 | Rubrik POLITIK UND WIRTSCHAFT