Bild: Fotolia/Fontanis
Christine Harttmann

Das Infocenter der R + V-Versicherung weist darauf hin, dass der Gebrauch der Lichthupe in manchen Fällen sogar als Nötigung und somit als Straftat gewertet werden kann. Grundsätzlich gilt nämlich: Die Lichthupe darf nur kurz für wenige Sekunden betätigt werden und dabei niemanden blenden oder gefährden. Ihr Einsatz ist zudem auf zwei Situationen im Straßenverkehr beschränkt, und zwar um andere Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer auf Gefahren aufmerksam zu machen oder um außerorts Überholvorgänge anzukündigen.

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Artikel Vorsicht mit Lichthupe
Seite 6 bis 0 | Rubrik MANAGEMENT