LAG Düsseldorf: Arbeitgeber darf Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit Null nicht kürzen - Mitarbeiterin klagt: Volle Kurzarbeit: Kein Urlaubsanspruch
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch wegen „Kurzarbeit Null“ anteilig kürzen kann. Die Mitarbeiterin, die klagte, war beim beklagten Arbeitgeber in Teilzeit angestellt. Gemäß Arbeitsvertrag hatte sie einen jährlichen Urlaubsanspruch von 14 Tagen. Ab dem 1. April 2020 bis Dezember 2020 war sie wiederkehrend in „Kurzarbeit Null“ und in den Monaten Juni, Juli und Oktober durchgehend in“ Kurzarbeit Null“ gewesen. Der Arbeitgeber gewährte der Mitarbeiterin in Summe 11,5 Tage Urlaub. Dagegen meinte die Mitarbeiterin, dass die Kurzarbeit ihren Urlaubsanspruch nicht reduziere.
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