Bundesarbeitsgericht: Verfallklausel im Arbeitsvertrag nach 2015 unwirksam- Ansprüche aus Arbeitsverhältnis verfallen nicht.: Verfallklausel muss Mindestlohn ausschließen

Das Arbeitsverhältnis ist zu Ende. Eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag regelt, wie lange jetzt noch Ansprüche geltend gemacht werden können. Verstreicht die Frist, verfallen Ansprüche. Es sei denn, die Klausel ist unwirksam.

Symbolbild Fachartikel Transport
Redaktion (allg.)
Vertragsgestaltung

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Verfallklausel im Arbeitsvertrag, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, zu denen auch der seit 2015 geltende Mindestlohn gehört, verstößt gegen das Transparenzgebot nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Sie ist laut Bundesarbeitsgericht insgesamt unwirksam, jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde.

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Seite 12 | Rubrik MANAGEMENT