Im vorliegenden Prozess behauptete der Antragsteller, dass er am 2. Oktober 2017 einen Wertbrief beim Frachtführer aufgegeben habe. Der Briefinhalt habe einen Wert von 660 Euro gehabt, so der Antragsteller weiter. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hatte dem Antragsteller jeden Anspruch versagt (Az. 24 C 994/20). Zunächst einmal meinte das Gericht, dass nach Artikel 22 Weltpostvertrag Ersatzansprüche bestünden, wenn ein Einschreiben, Paket oder eine Wertsendung im Gewahrsam des Frachtführers in Verlust geraten sei. Allerdings habe der Antragsteller nicht bewiesen, ob es sich um einen Wertbrief gehandelt habe.
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