OVG Lüneburg: Section Control als Streckenradar nicht zulässig - Polizeidirektion Hannover betroffen: „Section Control“ vorerst verboten

Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg dürfen keine Geschwindigkeitskontrollen mit Streckenradar zur Verkehrsüberwachung eingesetzt werden.

Geschwindigkeitsüberwachungen per Streckenradar wird es auf den Autobahnen vorerst nicht geben. Bild: ACE Auto Club Europa
Geschwindigkeitsüberwachungen per Streckenradar wird es auf den Autobahnen vorerst nicht geben. Bild: ACE Auto Club Europa
Daniela Sawary-Kohnen
Verkehrsrecht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat am 10. Mai 2019 entschieden (Az. 12 ME 68/19, dass eine Verkehrsüberwachung durch eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle mittels „Section Control“ als Streckenradar nicht zulässig ist. Im konkreten Fall klagte ein Fahrer gegen die auf der Bundesstraße 6 zwischen Gleidingen und Laatzen in Betrieb genommene Verkehrsüberwachungsanlage „Section Control“. Betreiber der Anlage war die Polizeidirektion Hannover.

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Seite 9 | Rubrik MANAGEMENT