Vorsicht bei Interessenkonflikten
Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter sind zwei Ämter, deren Aufgaben typischerweise zu Interessenkonflikten führen können. Deshalb ist der Arbeitgeber nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) grundsätzlich berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
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