Vorsicht bei Interessenkonflikten

Darf der Betriebsratsvorsitzende gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu eine klare Meinung.
 Bild: Fotolia/Fontanis
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Christine Harttmann
Urteil

Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter sind zwei Ämter, deren Aufgaben typischerweise zu Interessenkonflikten führen können. Deshalb ist der Arbeitgeber nach dem Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (aF) grundsätzlich berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.

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Artikel Vorsicht bei Interessenkonflikten
Seite 14 | Rubrik MANAGEMENT