Kein Ende der Haftung

Claim nach Teilablieferung beendete nicht die Transportunternehmerhaftung. Mit der Hilfe der zuständigen Gerichtsstufen wurde dem Kläger der volle Schadensersatz zugesprochen.
 Bild: Adobe Stock / vegefox.com
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Redaktion (allg.)
Urteil

Die Parteien arbeiteten auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags zusammen. Der Vertrag, der dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterlag, sah unter anderem vor, dass der polnische Transportunternehmer im Güterschadensfall mit 40 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm der beschädigten und/oder in Verlust geratenen Bruttomasse haftete. Das Logistikunternehmen beauftragte das Transportunternehmen, Spindelantriebe, die für Heckklappen bestimmt gewesen waren, zu transportieren. Die Ladung sollte der Transportunternehmer beim Warenabsender in Wolfsburg übernehmen.

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Seite 20 | Rubrik MANAGEMENT