Die Parteien arbeiteten auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags zusammen. Der Vertrag, der dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterlag, sah unter anderem vor, dass der polnische Transportunternehmer im Güterschadensfall mit 40 Sonderziehungsrechten (SZR) je Kilogramm der beschädigten und/oder in Verlust geratenen Bruttomasse haftete. Das Logistikunternehmen beauftragte das Transportunternehmen, Spindelantriebe, die für Heckklappen bestimmt gewesen waren, zu transportieren. Die Ladung sollte der Transportunternehmer beim Warenabsender in Wolfsburg übernehmen.
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