EuGH-Urteil: Urlaubsanspruch verfällt nicht, wenn Arbeitnehmer ihn nicht beantragt: Urlaubsanspruch verfällt nicht
Der Urlaubsanspruch darf nicht verfallen, nur, weil der Arbeitnehmer ihn nicht beantragt hat. Mit zwei voneinander unabhängigen Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisher gängige Rechtsauffassung abgeräumt. Der zufolge musste ein Arbeitnehmer bisher befürchten, dass bezahlter Urlaub verfällt, weil er bis zum Jahresende keinen Anspruch angemeldet hat. Denn sowohl nach deutschem Arbeitsrecht als auch nach EU-Recht darf der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Mindesturlaub nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.
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