Für Lkw-Fahrer genügt zur Darlegung von geleisteten Überstunden die Angabe, an welchen Tagen welche Tour wann begonnen und wann beendet wurde. Das hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 20. Oktober 2020 (AZ: 5 Sa 48/20) entschieden. Demnach sei es dann Sache des Arbeitgebers, unter Auswertung der Aufzeichnungen nach Paragraph 21a Abs. 7 ArbZG darzulegen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen im geringeren zeitlichen Umfang als von ihm behauptet gearbeitet haben muss, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Die Beklagte sei dieser Darlegungslast nicht nachgekommen.
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