BAG entscheidet: Streikmobilisierung auf 28.000 qm Parkplatz des Logistikzentrums zulässig: Streik auf Parkplatz zulässig
Der Arbeitgeber eines Logistikzentrums klagte beim Bundesarbeitsgericht (BAG), um zu erreichen, dass zukünftig eine Streikmobilisierung auf seinem Firmenparkplatz unterbleibe. Das BAG entschied am 20. November 2018, dass eine Streikmobilisierung auf einem 28.000 Quadratmeter großen Parkplatz zulässig gewesen sei. Im vorliegenden Fall rief die Gewerkschaft zum Streik auf und nutzte dafür den Parkplatz des Logistikzentrums. Bestreikt wurde das Logistikzentrum für zwei Werktage. Die Gewerkschaft stellte Stehtische und Tonnen auf dem Parkplatz auf, um Flugblätter zu verteilen.
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