Der Beklagte parkte seinen Anhänger, der nicht mit einem Kraftfahrzeug verbunden war, ordnungsgemäß auf der Straße. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs kam in einer Linkskurve von der Straße ab, prallte gegen ein Gebäude und anschließend gegen den Anhänger. Der Anhänger rollte davon und beschädigte ein weiteres Gebäude. Es entstand Sachschaden am Eingangstor und an der Gebäudewand. Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden und verklagte den Halter des Anhängers auf Schadenersatz.
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