LAG Berlin-Brandenburg entscheidet: Keine Zeiterfassung per Fingerabdruck - 10 Sa 2130/19: Rechtswidrig: Arbeitszeit mit Fingerabdruck erfassen
Ein Arbeitgeber wollte mit der Einführung eines Zeiterfassungssystems sicherstellen, dass seine Belegschaft den Arbeitsbeginn/das Arbeitsende per Fingerabdruck erfasst. Ein Mitarbeiter weigerte sich und erhielt vom Arbeitgeber eine Abmahnung. Dagegen klagte der Mitarbeiter beim Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Am 4. Juni 2020 schlug sich das LAG auf die Seite des Mitarbeiters, so die Entscheidung (AZ: 10 Sa 2130/19). Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass eine „Verarbeitung von biometrischen Daten“ nach Artikel 9 Absatz 2 DSVGO „nur in Ausnahmefällen“ möglich sei.
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