Im vorliegenden Fall klagte eine Mitarbeiterin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, weil sie behauptete, sich am Arbeitsplatz mit Covid-19 angesteckt zu haben. Von ihrem Arbeitgeber habe sie keine Maske erhalten, so die Mitarbeiterin. Das Arbeitsgericht Siegburg wies jedoch die Klage ab (Az. 1848/21). Nach Meinung des Gerichts habe die Mitarbeiterin nicht ausreichend beweisen können, dass sie sich mit dem Virus am Arbeitsplatz infiziert habe. Somit verletzte der Arbeitgeber seine Pflichten aus § 618 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht.
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