In vielen Städten Deutschlands ist es üblich, dass der Innenstadtparkraum nur von Anwohnern genutzt werden darf. Dieses Privileg setzt voraus, dass der Anwohner einen Anwohnerausweis besitzt und ihn sichtbar im Fahrzeug platziert. Im vorliegenden Fall wurde der Pkw des Ausweisinhabers abgeschleppt, weil er verblichen gewesen sei, so der Vorwurf der Behörde, die das Fahrzeug von der Parkfläche entfernen ließ.
Der Anwohner weigerte sich, die Abschleppkosten in Höhe von 259,94 Euro zu zahlen. Er klagte beim Landgericht (LG) Koblenz, jedoch ohne Erfolg (Az. 1 O 328/21).
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