Aufliegerdiebstahl war nicht unvermeidbar

Die beklagten Transportunternehmen hafteten gegenüber dem klagenden Versicherer gesamtschuldnerisch. Die Gründe dafür liefert der folgende Beitrag.
 Bild: Pixabay succo
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Redaktion (allg.)
Recht

Im vorliegenden Fall beauftragte der Versender den Spediteur, eine Komplettladung Bauchemie-Produkte mit einem Gewicht von 11.864 Kilogramm zum Empfänger zu transportieren. Der Spediteur vergab den Auftrag an ein Transportunternehmen. Die Parteien schlossen eine Haftungsvereinbarung über 40 Sonderziehungsrechte je Kilogramm (KG) im Falle eines Schadensfalls. Der Transportunternehmer beauftragte wiederum einen Subunternehmer mit der Transportdurchführung. Beide Parteien schlossen ebenso eine Haftungsvereinbarung von 40 SZR je Kilogramm. Der Transportunternehmer hatte von seinem Kunden keine Information über den Warenwert erhalten.

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Seite 10 | Rubrik MANAGEMENT