Ohne Mahnung kein Verzug

Für den Inhalt muss der KEP-Dienst zwar in voller Höhe haften. Anwaltskosten, die im Zuge einer misslungenen außergerichtlichen Einigung entstanden sind, muss er hingegen nicht erstatten.

Geht ein Paket auf dem Weg zum Adressaten verloren, muss der KEP-Dienst den verlorenen Warenwert ersetzen. Bild: Pixabay
Geht ein Paket auf dem Weg zum Adressaten verloren, muss der KEP-Dienst den verlorenen Warenwert ersetzen. Bild: Pixabay
Redaktion (allg.)
Paketverlust

Ein privater Kunde eines Transportunternehmens beauftragte diesen mit der Beförderung eines Pakets. Die Parteien schlossen einen Frachtvertrag, dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Paketdienstleisters zugrunde lagen. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass das Paket in den Gewahrsam des Paketdienstleisters gelangt war. Der Kunde hatte es nämlich in einer Filiale des Paketdienstleisters gegen Aushändigung einer Quittung aufgegeben. Später reklamierte er gegenüber dem Paketdienstleister, dass das Paket nicht zugestellt worden sei.

Keine Zustellquittung

Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Paketdienstleister dem Kunden keine Ablieferungsquittung ausstellen konnte. Weder vom Empfänger noch von einer Ersatzperson, bei der das Paket gegebenenfalls abgegeben worden war. Wo das Paket in Verlust geraten war, blieb unklar. Der Kunde forderte daraufhin den Paketdienstleister außergerichtlich auf, den durch den Verlust entstandenen Schaden zu ersetzen. Zu einer außergerichtlichen Schadensregulierung kam es nicht. Daher erhob der Kunde Klage auf Schadensersatz vor dem Amtsgericht Bonn. Dort entschied der Richter, dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 Euro zuzüglich der Erstattung des gezahlten Beförderungsentgelts in Höhe von 44,99 Euro zustehe (Az. 103 C 152/22 - rechtskräftig).

Schlüssiger Sachverhalt

Das Gericht war nach Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass sich in dem Paket unter anderem ein Laptop mit Zubehör befand. Der Sachvortrag des Kunden sei „in sich schlüssig und nachvollziehbar“ gewesen, so der Richter. Zudem habe das Gericht keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Kunde wahrheitswidrig behauptet habe, dem Paketdienstleister einen Laptop zum Transport übergeben zu haben.

Darüber hinaus nahm der Richter Bezug auf die Ziffer 7 der AGB des Paketdienstleisters. Darin stand geschrieben, dass zu Gunsten des Kunden eine Transportversicherung in Höhe von maximal 500 Euro bestehe, die für ihn unentgeltlich sei. Diese Regelung sei, so der Richter, so zu verstehen, dass der Paketdienstleister den Kunden im Schadensfall entschädige „und dafür die Versicherungsleistung“ erhalte. Darüber hinaus meinte das Gericht, dass „nicht ersichtlich“ gewesen sei, bei welchem Risikoträger der Paketdienstleister die Transportversicherung abgeschlossen habe. Demzufolge sei davon auszugehen, dass der Kunde nicht auf Ansprüche aus dem Transportversicherungsvertrag verwiesen werden solle.

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Der Richter fügte hinzu, dass der Kunde die AGB des Paketdienstleisters „nicht hinreichend bestritten“ habe. Der Vortrag des Kunden stehe im Widerspruch, wenn er sich einerseits auf die Ziffer 7 AGB berufe, jedoch behaupte, dass die AGB nicht Bestandteil des geschlossenen Beförderungsvertrags gewesen sei. Der Kläger legte nicht dar, dass die AGB’s des Paketdienstleisters in der Filiale nicht erkennbar ausgehängt gewesen seien, so der Richter im weiteren Tenor.

Dem Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von 159,94 Euro versagte der Richter mit Bezug auf § 432 Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Dies begründete das Gericht damit, dass sich der Paketdienstleister nicht im Verzug befunden habe. Eine Mahnung im Sinne des § 286 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, die der Kläger an den Paketdienstleister richtete, sei nicht erkennbar.

Das Schreiben des Kunden, dass er einen „Wertnachweis“ beibringe und gegebenenfalls nach Rechnungsbelegen zur „Wertbestätigung“ suchen werde, stelle keine spezifizierte „Zahlungsaufforderung“ sowie „Mahnung“ dar. Das Schreiben des Klägers an den KEP-Dienst, „wie man weiter verfahren wolle“, sei ebenfalls nicht als Zahlungsaufforderung zu qualifizieren. boe

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Seite 7 | Rubrik MANAGEMENT