Ungewohnte Geräusche bei Lkw: Transportunternehmer hat Anspruch auf Nachbesserung gem. Par. 635 BGB: Mangelhafte Werkstattreparatur richtig reklamieren

Symbolbild Fachartikel Transport
Redaktion (allg.)

Im konkreten Fall holte ein Fahrer seinen Lkw bei der Werkstatt ab und stellte ungewohnte vom Motor ausgehende Geräusche fest. Es stellt sich heraus, dass nicht alle verbauten Teile einwandfrei gewesen waren. Der Fall erscheint klar, denn der Transportunternehmer hat gemäß Paragraph 635 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen Anspruch auf Nachbesserung und damit auf die Beseitigung des reklamierten Mangels. Außerdem kann er der Werkstatt eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen. Lässt die Werkstatt die Frist verstreichen, so hat der Transportunternehmer das Recht, die Nachbesserung von einer anderen Werkstatt durchführen zu lassen.

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Seite 19 | Rubrik MANAGEMENT