AG Hechingen entscheidet: Lkw-Fahrer bei Unfall zu 25% haftbar, wenn zu schnell in Rechts-vor-links-Kreuzung eingefahren: Lkw-Unfall bei Rechts-vor-links-Kreuzung
Ein Vorfahrtsberechtigter darf in eine Rechts-vor-links-Kreuzung auch nur so schnell einfahren, dass er im Notfall selbst Vorfahrt gewähren kann. Zudem kann er bei einem Unfall zu 25 Prozent zur Haftung herangezogen werden, wenn er zu schnell in die Kreuzung eingefahren ist und diese schwer einzusehen war. Das hat das Amtsgericht (AG) Hechingen im März 2019 entschieden (AZ: 6 C 233/18). Im konkreten Fall fuhr ein Lkw-Fahrer auf eine Kreuzung zu, an der rechts vor links galt. Ein Autofahrer kam von links und kollidierte mit dem Lkw. Der Lkw-Fahrer wollte den Schaden vollständig ersetzt haben, da ihm die Vorfahrt genommen worden sei.
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