Alle, nur nicht jeder

Ab 1. Juli 2024 gilt die Straßenbenutzungsgebühr in Deutschland für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse. Zeitgleich gilt laut BALM eine sogenannte Handwerkerausnahme – unter gewissen Voraussetzungen.
Symbolbild Fachartikel Transport
Redaktion (allg.)
Lkw-Maut

Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit – darauf verweist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM).

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Seite 20 | Rubrik MANAGEMENT