Lkw-Halter haftet nach StVG für Beschädigungen durch Ladekran - OLG Köln entscheidet im Fall Baumaterial-Transport: Lkw-Entladung mit Ladekran
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (AZ: 14 U 26/18) haftet ein Lkw-Halter nach Paragraph 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für Beschädigungen an einem Grundstück, die er beim Entladen des Lkw mit einem Ladekran verursacht hat. Im konkreten Fall wurde wegen eines Bauvorhabens mit einem Lkw Baumaterial angeschafft. Als der Lkw mithilfe eines auf ihm montierten hydraulischen Krans entladen wurde, platzte der Hydraulikschlauch. Dadurch spritze Öl aus der abgerissenen Leitung und die Hausfassade und der Vorgarten eines Grundstücks wurden beschmutzt.
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