Verantwortlichkeit bleibt unberührt
Ein Transport- und Logistikunternehmer hatte mit seinem Kunden einen grenzüberschreitenden Transportvertrag abgeschlossen. Dabei ging es um einen Transport von Rückkühlern von Großbritannien nach Rumänien. Der Auftragnehmer gab dann aber den Transport an einen Unterfrachtführer weiter, der dann seinerseits wiederum die rumänische Spedition „D“ beauftragte, den Transport zum rechtmäßigen Empfänger durchzuführen. Der Lkw-Fahrer übernahm den Rückkühler beim Warenabsender. Dabei, so erklärte hinterher der Absender, half er bei der Ladungssicherung mittels Spanngurten.
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