OLG München: Ladung nach StVO muss ordnungsgemäß gesichert sein - Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nötig: Ladung richtig sichern

 Bild: Thorben Wengert /pixelio.de
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Daniela Sawary-Kohnen

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 10. Juli 2015 (Az: 10 U 3577/14) muss eine Ladung nach Paragraf 22 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnungsmäßig gesichert sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass weder das Ladegut selbst noch eine dritte Person geschädigt wird. Der Ladungsbegriff hänge vom Beförderungszweck ab und umfasse besonders alle Sachen, die in und am Fahrzeug befördert werden. Eingeschlossen seien Tiere, mitfahrende Personen gehörten nicht dazu. Wichtig ist laut Gericht die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nach Paragraf 22 Abs. 1 Satz 2 StVO.

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Seite 11 | Rubrik MANAGEMENT