Theft' für den Schaden.'Hauptfrachtführer-Haftung bei 'Theft'-Schäden: Unterfrachtführer muss Gefahrenlage kennen: Über sensible Ladung ist zu informieren

Ist einem Unterfrachtführer die Gefahrenlage der transportierten Ladung unbekannt, haftet er bei einem entstandenen Schaden nicht unbeschränkt.

Laut dem OLG Düsseldorf haftet ein Unterfrachtführer nicht, wenn er unzureichend darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es sich beim Ladegut um diebstahlgefährdete Güter handelt. Bild: Scania
Laut dem OLG Düsseldorf haftet ein Unterfrachtführer nicht, wenn er unzureichend darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass es sich beim Ladegut um diebstahlgefährdete Güter handelt. Bild: Scania
Redaktion (allg.)
Haftung

Ein Transportkunde ist verpflichtet, den Spediteur bereits vor Transportbeginn über die Gefahrenlage der Ladung zu informieren, um ein Schadensmitverschulden auszuschließen. Im konkreten Fall vergab ein Transportunternehmer, der handelsrechtlich als Hauptfrachtführer tätig wurde, den Transportauftrag weiter an einen Transportunternehmer, der diesen als Unterfrachtführer angenommen hatte. Im Frachtbrief vermerkte der Hauptfrachtführer „Theft-endangered goods 479 boxes Computer Equipment“.

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Seite 11 | Rubrik MANAGEMENT