Theft' für den Schaden.'Hauptfrachtführer-Haftung bei 'Theft'-Schäden: Unterfrachtführer muss Gefahrenlage kennen: Über sensible Ladung ist zu informieren
Ein Transportkunde ist verpflichtet, den Spediteur bereits vor Transportbeginn über die Gefahrenlage der Ladung zu informieren, um ein Schadensmitverschulden auszuschließen. Im konkreten Fall vergab ein Transportunternehmer, der handelsrechtlich als Hauptfrachtführer tätig wurde, den Transportauftrag weiter an einen Transportunternehmer, der diesen als Unterfrachtführer angenommen hatte. Im Frachtbrief vermerkte der Hauptfrachtführer „Theft-endangered goods 479 boxes Computer Equipment“.
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