Löcher, Risse, ein Ast ragt raus

Wenn Feuchtigkeit in den Laderaum des Lkw eindringen kann, ist im Regelfall der Transportunternehmer in der Pflicht.

Mit kaputter Plane durch den Regen? Für die Ladung kann des desaströs sein. Bild: Pixabay
Mit kaputter Plane durch den Regen? Für die Ladung kann des desaströs sein. Bild: Pixabay
Redaktion (allg.)
Haftung

Fließstoff mit einem Gesamtgewicht von gut neun Tonnen von Deutschland nach Spanien transportieren – so lautete der Auftrag, für den ein Transportunternehmen mit seinem Kunden 2.150 Euro ausgemacht hatte. Der mit der Fahrt betraute Lkw-Fahrer lieferte die Ladung auch beim rechtmäßigen Empfänger ab, der verweigerte allerdings die Warenannahme. Als Grund gab er an, dass der Fließstoff durch Feuchtigkeit beschädigt worden sei. Die Ware ging zurück zum Absender.

Für den entstandenen Schaden verlangte der Kunde Schadensersatz vom Transportunternehmen. Allein für die Ware veranschlagte er dabei knapp 29.000 Euro. Weil jedoch der Kunde eine Transportversicherung abgeschlossen hatte, reichte er den Schaden zunächst dort ein. Der Versicherer regulierte dann auch die vereinbarte Versicherungssumme, forderte allerdings das Transportunternehmer auf, den Schaden zu ersetzen. Das Transportunternehmen lehnte dies jedoch dem Grunde und der Höhe nach ab.

Unbeschädigt geladen

Deshalb verklagte der Versicherer den Transportunternehmer beim Landgericht (LG) Hof auf Schadensersatz. Er ging davon aus, dass der Claim nur im Gewahrsam des Fahrers entstanden sein könne. Der Lkw-Fahrer habe die Ladung schadens- und nässefrei übernommen, so die Überzeugung des Transportversicherers. Der Richter am LG teilte die Auffassung des Transportversicherers und verurteilte den Transportunternehmer, den vollen Schaden zu erstatten 
(Az. 1 HK O 11/9). Nach Überzeugung des LG lasse die Beweiserhebung keinen Zweifel offen, dass der Lkw-Fahrer die Ladung in einem unbeschädigten Zustand erhalten habe. Der vernommene Zeuge habe zwar keine Erinnerung an den konkreten Beladevorgang gehabt, was hinsichtlich der Anzahl der Ladevorgänge nachvollziehbar gewesen sei, so das Gericht.

Allerdings habe der Zeuge glaubwürdig ausgeführt, dass er bei jedem Beladevorgang die „Dichtigkeit“ des Laderaums kontrolliere. Außerdem, ob die Ladefläche nass sei und der Ladeboden mit einem „Oceanpaper“ ausgelegt worden sei. Dabei handle es sich um eine Art „Fließpapier“, das Feuchtigkeit aufnehmen könne. Im Ergebnis habe der Zeuge ausgesagt, dass bei der Beladung weder Nässe noch Feuchtigkeit festzustellen gewesen seien.

Schaden beim Transport

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Diese Aussagen wertete das LG im Ergebnis dahingehend, dass die Ladung bei Übernahme schadensfrei gewesen sei. Daher könne der Güterschaden nur während des Transports zum Empfänger eingetreten sein. Dieses Statement werde auch, so das LG in seinem weiteren Tenor, durch weitere Zeugenaussagen belegt. Eine weitere Zeugin habe ausgesagt, dass bei der Bearbeitung der annahmeverweigerten Ladung „Löcher“ und „Risse“ in der Plane identifiziert worden seien. Ein Ast ragte aus der Plane.

Nach Aussage eines weiteren Zeugen seien die vorstehenden Umstände geeignet gewesen, dass Wasser in den Laderaum eindringen könne. Für das LG stehe fest, dass sich der Transportunternehmer weder auf eine Haftungsbefreiung nach Artikel 17 Absatz 3 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) noch auf ein Mitverschuldenseinwand zulasten des Transportkunden erfolgreich berufen könne.

Die Klage ist auch in geltend gemachter Höhe nicht zu beanstanden, so das Gericht in seiner weiteren Entscheidungsbegründung. Deshalb sei nicht nur der Warenschaden in voller Höhe, sondern auch auf der Klägerseite verursachte Schadensminderungs-, Sachverständigen-, Transport- sowie ersatzfähige Materialkosten vollumfänglich zu ersetzen.

Der beklagte Transportunternehmer ging in die Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg. Allerdings hatte das OLG dem Transportunternehmer mitgeteilt, die Berufung zurückweisen zu wollen, weil die Aussicht auf Erfolg fehle. Dies passierte durch einen „einstimmigen Beschluss“ am 15. August 2021.boe

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