Haftungsvereinbarung – aber richtig
Die rechtliche Grundlage des Lagervertrages hat der Gesetzgeber in § 467 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Danach ist der Lagerhalter verpflichtet, das Lagergut zu empfangen, einzulagern und während der vereinbarten Lagerdauer aufzubewahren. Das Gut hat der Lagerhalter in einer Art und Weise einzulagern, dass es vor Schäden mit „zumutbaren Aufwand“ vor erkennbaren und vermeidbaren Schäden schützt. Wenn ihm dies nicht gelingt, das heißt ein Gutschaden nach der Einlagerung und vor der Auslagerung eintritt, so haftet er wegen eines vermuteten Verschuldens gegenüber dem Lagerkunden unbeschränkt.
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