Das kann teuer werden

Nicht alle Verkäufer des Lagerhalters sind sich darüber im Klaren, wie wichtig es ist, die Lagerhaltungshaftung vertraglich zu begrenzen.
Beim Lagerrecht gelten andere Haftungsregeln wie beim reinen Frachtrecht Bild: Paul-Georg Meister/pixelio.de
Beim Lagerrecht gelten andere Haftungsregeln wie beim reinen Frachtrecht Bild: Paul-Georg Meister/pixelio.de
Redaktion (allg.)
Haftung

Im vorliegenden Fall beauftragte der Lagerkunde den Lagerhalter, seine Handelsgüter einzulagern. Die Packstücke wurden beim Lagerhalter gegen Aushändigung einer Quittung angeliefert. Als der Einlagerer über die Waren verfügen wollte, stellte sich heraus, dass diese nicht mehr im Lager aufzufinden waren. Der Lagerkunde informierte darüber seinen Warenlagerversicherer, der den Schaden im Rahmen der bestehenden Police regulierte. Anschließend ging er im Zuge seines Regresses auf den Lagerhalter zu und verlangte Schadensersatz in Höhe von 159.737,50 Euro.

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Seite 8 | Rubrik MANAGEMENT