Gericht kippte Schönheitsreparaturklausel
Der Vermieter regelte in seinem B2B-Mietvertrag, dass der Mieter nur dann von der Schönheitsreparaturklausel abweichen dürfe, wenn der Vermieter zuvor der „Ausführungsart“ zustimmte. Diese Mietvertragsklausel betrachtete der Mieter als rechtsunwirksam. Daraufhin verklagte der Vermieter den Gewerbemieter beim Landgericht Potsdam, jedoch ohne Erfolg. Er legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ein, das jedoch die Auffassung des LG teilte. Folglich hielt die Schönheitsreparaturklausel einer erneuten gerichtlichen Prüfung nicht stand (Az. 3 U 132/21).
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