Bremer Inkasso: Erbenprüfung bei Tod eines Schuldners - Forderungen, Identität, Zwangsvollstreckung prüfen: Schulden gehören zum Nachlass

Unbezahlte Rechnungen bleiben im Todesfall bestehen. Gläubiger können diese von den Erben einfordern, sollten laut der Bremer Inkasso dabei aber einige Regeln beachten.

Offene Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner können Gläubiger bei den Erben erheben. Bild: Pixabay
Offene Forderung gegenüber einem verstorbenen Schuldner können Gläubiger bei den Erben erheben. Bild: Pixabay
Daniela Sawary-Kohnen
Forderungsmanagement

Tritt der Tod eines Schuldners ein, bestehen die offenen Forderungen des Gläubigers weiter. Laut Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso, sollte der Gläubiger sich dann um den ausstehenden Betrag kümmern und einige Fakten prüfen. Dazu gehöre es zu sichten, ob die Identität des Schuldners stimme, die Fälligkeit einer Forderung oder der Beginn einer Zwangsvollstreckung vorliege. Auch sei der Kenntnisstand wichtig, ob es überhaupt Erben gebe und diese die Erbschaft des Verstorbenen angenommen haben.

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Seite 11 | Rubrik MANAGEMENT