Gegen den Halter eines Kraftfahrzeugs ordnete die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31 a Abs. 1 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) an. Grund für die Anordnung war, dass bei einem Rotlichtverstoß nicht festgestellt werden konnte, wer zum Tatzeitpunkt Fahrzeugführer war.
Gegen die daraufhin verhängte Fahrtenbuchauflage erhob der Fahrzeughalter erfolglos Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, gegen die er dann wiederum Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einlegte. Die erste Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er an der Ermittlung des Täters mitwirken müsse, so die Begründung.
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