Deutsche Post muss Lenk- und Ruhezeiten aufzeichnen - EuGH entscheidet im wettbewerbsrechtlichen Verfahren für BIEK: Ende der Privilegien

Für die Deutsche Post gelten bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten keine Ausnahmen. Das entscheiden die Richter in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren.

„Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt.“ BIEK-Vorsitzender Marten Bosselmann Bild: BIEK
„Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt.“ BIEK-Vorsitzender Marten Bosselmann Bild: BIEK
Christine Harttmann
Europäischer Gerichtshof

Bei der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gelten auch für die Deutsche Post keine Privilegien. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. November. Wie der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) informiert, kann der ehemalige Monopolist für sich nicht geltend machen, dass er als Universaldienstleister auf eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen verzichten darf.

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Seite 24 | Rubrik MANAGEMENT