Achtung, Rückzahlung!

Alle Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, müssen selbst aktiv werden und bis 31. Oktober eine Schlussabrechnung einreichen oder eine Fristverlängerung beantragen.
Corona-Hilfe: Der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs ist zwingend notwendig – bei Unternehmensverbünden darf nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung einreichen. Bild: Pixabay
Corona-Hilfe: Der Nachweis eines Corona-bedingten Umsatzrückgangs ist zwingend notwendig – bei Unternehmensverbünden darf nur ein Unternehmen die Schlussabrechnung einreichen. Bild: Pixabay
Nadine Bradl
CoronaHilfe

Abgerechnet wird zum Schluss! Fakt ist: Die staatlichen Hilfspakete während der Coronakrise haben viele Unternehmen vor einer existenziellen und finanziellen Schieflage gerettet. Gleichwohl haben viele Unternehmen immer noch mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu kämpfen und sehen sich zudem mit den Herausforderungen der jüngsten, sich teils überlappenden Krisen konfrontiert.

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Artikel Achtung, Rückzahlung!
Seite 14 | Rubrik MANAGEMENT