Gute Absicherung ist alles

Jedes Transportgeschäft ist mit Risiken behaftet, die für das Transport- und Logistikunternehmen relativ teuer werden können. Das gilt auch im Fall eines Verzögerungsschadens, wenn das Unternehmen diesen zu verantworten hat.

Bei jedem Auftrag sollte sich das Transport- und Logistikunternehmen des Schadensrisiko geahr sein und auch auf seine Versicherungen schauen. Bild: Pixabay
Bei jedem Auftrag sollte sich das Transport- und Logistikunternehmen des Schadensrisiko geahr sein und auch auf seine Versicherungen schauen. Bild: Pixabay
Redaktion (allg.)
Cargo-Claim-Management

Bereits bei der Vertragsanbahnung sollte der Disponent sicherstellen, dass er nur solche Aufträge annimmt, die er auch erfüllen kann, zum Beispiel was die Einhaltung des Liefertermins betrifft. Denn wurde zwischen dem Disponenten und dem Transportkunden ein fixer Anliefertermin vereinbart, jedoch vom Lkw-Fahrer nicht eingehalten, haftet der Transport- und Logistikunternehmer für den daraus resultierenden Vermögensschaden. Bei einem nationalen Transport haftet er nach Paragraf 431 Absatz 2, Ziffer (3) Handelsgesetzbuch (HGB) in Höhe des dreifach vereinbarten Frachtbetrags, also mit 3.000 Euro, sollte die vereinbarte Fracht 1.000 Euro sein.

Wenn der Verspätungsschaden im Zuge einer verspäteten Anlieferung im grenzüberschreitenden Bereich innerhalb Europas eintritt, so begrenzt sich die Haftung des Transportunternehmers gemäß Artikel 23 Absatz 5 Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) in Höhe des einfachen Frachtpreises, den der Disponent mit seinem Transportkunden vereinbart hat. Sollte der Empfänger die Annahme der Güter verweigern, weil zum Beispiel das Mindesthaltbarkeitsdatum so kurz vor dem Ablauf ist, dass der Weiterverkauf nicht mehr möglich ist, so könnte aus der Lieferverspätung ein Güterschaden resultieren.

Eigener Fahrer?

Ob der Transportunternehmer einen berechtigten Verspätungsanspruch seines Kunden weitergeben kann oder nicht, hängt davon ab, ob er den Transport mit einem eigenen Lkw durchführen ließ oder ob sein Disponent einen Subunternehmer mit der Beförderung beauftragte. Sollte ein eigener Fahrer den Transport ausgeführt haben, so stellt sich die Frage, ob die bestehende Verkehrshaftungsversicherungspolice, die der Transportunternehmer gemäß dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) zwingend abschließen muss, entsprechende Deckung der Höhe nach gewährt. Dies ist letztlich eine Frage der Schadenshöhe, denn quasi jede Haftungspolice sieht einen Selbstbehalt im Schadensfall vor. Deshalb bleibt der Transportunternehmer meistens zumindest auf einem Teilbetrag sitzen, den er Kraft Police nicht erstattet bekommt.

Wenn der Transportunternehmer einen Subunternehmer mit der Beförderung beauftragte, so besteht eine andere Rechtslage. Wenn der Transportauftrag deutschem Recht unterliegt, so bedarf es keine explizite Haftungsvereinbarung, wenn der CMR- oder der nationale Transport innerhalb Deutschlands verspätet ausgeführt wurde. Denn die Bestimmungen des HGB und der CMR kommen im Claim-Fall entsprechend zur Anwendung. Allerdings setzt der Haftungsanspruch voraus, dass der Disponent den festen Liefertermin, den er mit seinem Kunden vereinbarte, ebenfalls eins zu eins mit seinem Subunternehmer vertraglich fixierte. boe

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Seite 8 | Rubrik MANAGEMENT