Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Im Fall eines Schadens zahlt es sich aus, wenn im Vorfeld alle Nachweise akribisch gesammelt wurden. Wer darauf verzichtet, riskiert finanzielle Nachteile für sein Unternehmen.

Will ein Empfänger die angelieferte Ware nicht haben, können sich für den ausliefernden Spediteur Probleme ergeben – gerade bei Ware aus Übersee. Bild: Adobestock / Industrieblick
Will ein Empfänger die angelieferte Ware nicht haben, können sich für den ausliefernden Spediteur Probleme ergeben – gerade bei Ware aus Übersee. Bild: Adobestock / Industrieblick
Redaktion (allg.)
Beweissicherung

In der Praxis passiert es regelmäßig, dass der Lkw-Fahrer bei der Be- oder Entladung seines Fahrzeugs nicht anwesend ist. Welche Risiken sich daraus ergeben können, zeigt sich am Fall einer Ladung hochwertiger Textilien aus der Türkei, die beim Empfänger in Hannover nur unvollständig ankam.

Der Lkw-Fahrer hatte die Ware in der Türkei geladen und lieferte sie in Hannover an den dortigen Spediteur aus. Unmittelbar nach seiner Ankunft zum vereinbarten Entladetermin ließ er sich den ausgestellten Frachtbrief vom Entlader unterschreiben. Danach machte er eine Mittagspause im nahe gelegenen Imbiss. In dieser Zeit entlud ein Mitarbeiter der Spedition den Lkw. Dabei bemerkte dieser, dass einige der Kartons beschädigt waren. Als der Fahrer zurückkam, war sein Fahrzeug bereits vollständig entladen. Er verließ den Speditionsplatz, um beim nächsten Kunden eine Ladung Ersatzteile zu übernehmen. Der Spediteur in Hannover wiederum transportierte die Kartons mit den Textilien weiter zu dem Store, der als Endkunde die Ware übernahm.

Ein Store-Mitarbeiter bemerkte dabei, dass die Kartons beschädigt waren und vermerkte diese Tatsache auf dem Anlieferpapier. Bei der genaueren Untersuchung der Kartons wurde dann festgestellt, dass Teile des Inhalts fehlten. Der Warenschaden der hochwertigen Textilien betrug mehr als 10.000 Euro. Der Transportversicherer regulierte den Schaden, nahm dann aber die Spedition aus Hannover in Regress. Diese regulierte ihrerseits den Schaden auf der Grundlage der Bestimmungen über den Beförderungsvertrag im grenzüberschreitenden Güterverkehr (CMR) und wollte dann wiederum das für den Transport aus der Türkei beauftragte Transportunternehmen in Regress nehmen.

Kein Hinweis auf Schäden

Der Transportunternehmer bestätigte dem Spediteur, dass sein Lkw-Fahrer die Textilien in der Türkei – gemäß anliegender Übernahmequittung – vollständig und äußerlich unbeschädigt übernommen habe. Vom Spediteur in Hannover habe der Fahrer dann gemäß dem vorgelegten CMR-Frachtbrief eine Quittung ohne Vorbehalt erhalten. Ein Hinweis, dass Teile der Ladung beschädigt in Hannover entladen worden seien, fand sich dort nicht. Das Transportunternehmen lehnte deshalb die Verantwortung für die Fehlmengen in Gänze ab.

Der Spediteur in Hannover informierte sich bei seinem Anwalt. Er wollte wissen, ob er gegen das Transportunternehmen klagen sollte. Weil aber der Spediteur den Beweis dafür hätte erbringen müssen, dass die Fehlmengen im Gewahrsam des Transportunternehmens auf der Fahrt von der Türkei nach Hannover entstanden sind, riet der Anwalt von einer Klage ab. Der Mitarbeiter habe nur eine Quittung über den Erhalt der Ware ausgestellt und nicht auf Schäden an den Kartons hingewiesen. Deswegen wäre es am Spediteur gewesen, einen Beweis für das Verschulden des Transportunternehmens zu erbringen.

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Der Mitarbeiter des Spediteurs hatte den unterschriebenen Frachtbrief ausgehändigt, noch bevor er die Ladung vollständig entladen hatte. Dieser Fehler war dann letztlich ursächlich für das Beweisproblem, das der Spediteur nicht beseitigen konnte. In der Folge blieb er auf dem Schaden sitzen, obwohl nach seiner Überzeugung die Kartons bereits beschädigt entladen worden waren. Laut § 438 Handelsgesetzbuch (HGB) hätte er jedoch den äußerlich erkennbaren Schaden bereits bei der Anlieferung in Hannover auf dem CMR-Frachtbrief vermerken müssen.

Beweislast

Weil dies unstreitig nicht passierte, verlagerte sich die Beweislast zulasten des Spediteurs, der deswegen keinen Regresserfolg gegenüber dem Transportunternehmer erzielte. Wenn der Mitarbeiter des Spediteurs im vorliegenden Fall einen Vorbehalt auf dem Frachtbrief vorgenommen hätte, hätte die Nachweispflicht beim Transportunternehmer gelegen. Um sich von seiner Haftung zu befreien, hätte dieser dann beweisen müssen, dass er sich erfolgreich auf einen Entlastungsgrund gemäß Artikel 17, CMR, berufen kann. Diese Hürde musste der Transportunternehmer im vorliegenden Fall nicht nehmen. boe

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