Ein Fahrzeughändler kann sich keine beliebig lange Lieferzeit per Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, so die Arag-Rechtsexperten mit Verweis auf ein Rechtsurteil des Amtsgerichts (AG) Hanau. In einem Kaufvertrag über ein noch nicht produziertes Fahrzeug befand sich eine Klausel, derzufolge es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Rund ein Jahr nach Kaufabschluss erklärte der Käufer nach wiederholtem Nachfragen und einer Fristsetzung den Rücktritt vom Vertrag. Der Händler forderte mehr als 3.000 Euro Schadensersatz. Dem Gericht zufolge stehen dem Händler keine Stornierungskosten zu.
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