Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg geurteilt (Az. 3 A 146/22 vom 2. Mai 2023). Geklagt hatte ein Speditionsunternehmen, das neue und gebrauchte Nutzfahrzeuge – darunter auch Sattelzugmaschinen – überführt. Die Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort, übernehmen das Fahrzeug und bringen es zum Zielort. Von dort reisen sie mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.
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