BAG: Resturlaub aus vergangenem Jahr erlischt bei Belehrung durch Arbeitgeber- Kläger verlangt 11.979,26 Euro brutto: Die Pflicht des Unternehmens

Der Arbeitgeber muss darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub rechtzeitig nimmt. Versäumt er dies, dürfen die freien Tage nicht einfach gestrichen werden.

Symbolbild Fachartikel Transport
Redaktion (allg.)
Arbeitsrecht

Resturlaub aus dem vergangenen Jahr? Unter bestimmten Voraussetzungen erlischt der am Ende des Kalenderjahres. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch belehrt hat und der Arbeitnehmer seinerseits den Urlaub freiwillig nicht genommen hat. Das teilt das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit. Im vorliegenden Fall verlangte der Kläger ohne Erfolg, 51 Urlaubstage aus zwei Jahren mit 11.979,26 Euro brutto abzugelten. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt.

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Seite 10 | Rubrik MANAGEMENT