BGH entscheidet: Direkte Güterschadenansprüche gegen polnischen Haftpflichtversicherer nach CMR möglich: Anspruch bei Versicherer

Symbolbild Fachartikel Transport
Redaktion (allg.)

Bei einem grenzüberschreitenden Lkw-Transport kam es zu einem Schadensfall. Dieser wurde auf der Grundlage des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu klären, ob der deutsche Anspruchsteller direkt gegenüber dem polnischen Haftpflichtversicherer des Unterfrachtführers Güterschadenansprüche am Gerichtsplatz in Deutschland nach Artikel 31, Absatz 1, Satz 1, Buchstabe b CMR einklagen könne. Der BGH entschied, dass der Transportunternehmer gegenüber dem Haftpflichtversicherer einen Direktanspruch am Gerichtsplatz habe (AZ: I ZR 194/18).

Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe der Print-Zeitung. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe der Print-Zeitung können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.

Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.

◂ Heft-Navigation ▸

Artikel BGH entscheidet: Direkte Güterschadenansprüche gegen polnischen Haftpflichtversicherer nach CMR möglich: Anspruch bei Versicherer
Seite 11 | Rubrik MANAGEMENT