BGH entscheidet: Direkte Güterschadenansprüche gegen polnischen Haftpflichtversicherer nach CMR möglich: Anspruch bei Versicherer
Bei einem grenzüberschreitenden Lkw-Transport kam es zu einem Schadensfall. Dieser wurde auf der Grundlage des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu klären, ob der deutsche Anspruchsteller direkt gegenüber dem polnischen Haftpflichtversicherer des Unterfrachtführers Güterschadenansprüche am Gerichtsplatz in Deutschland nach Artikel 31, Absatz 1, Satz 1, Buchstabe b CMR einklagen könne. Der BGH entschied, dass der Transportunternehmer gegenüber dem Haftpflichtversicherer einen Direktanspruch am Gerichtsplatz habe (AZ: I ZR 194/18).
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