Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein klagte vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main gegen einen KEP-Dienst, weil dieser der außergerichtlichen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nachkommen wollte. Mit diesem Instrument wollte der Verein erreichen, dass der Beklagte bestimmte Klauseln in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im B2C-Bereich nicht mehr verwende. Das OLG traf am 19. November 2020 folgende Entscheidung (Az.
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