Kurierdienst: Wer haftet für Folgeschäden verspätet zugestellter Sendungen?

Wem ein Geschäft wegen verspäteter Lieferung entgeht, der kann den Transporteur haftbar machen. (Foto: Claudio Schwarz/unsplash.com)
Wem ein Geschäft wegen verspäteter Lieferung entgeht, der kann den Transporteur haftbar machen. (Foto: Claudio Schwarz/unsplash.com)
Redaktion (allg.)

Eine Sendung verspätet auszuliefern, kann für einen Kurierdienst teuer werden. Gegebenenfalls muss er nämlich auch für Folgeschäden wie einen nicht erteilten Auftrag aufkommen.
Liefert ein Transportunternehmen die ihm übergebene Kuriersendung verspätet aus, dann haftet er unter Umständen auch für den dadurch entstandenen Folgeschaden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Bonn hervor.
In dem dort verhandelten Fall trafen die Ausschreibungsunterlagen für die Erneuerung einer Kaimauer verspätet beim Empfänger an, weswegen das an der Ausschreibung teilnehmende Unternehmen nicht den Zuschlag bekam. Daraufhin verklagte es den Kurierdienst auf Schadenersatz.
Termin nicht gehalten
Die verspätete Anlieferung habe, so die Begründung der Klage, der eingeschaltete Transportunternehmer zu verantworten. Nach § 425 I Handelsgesetzbuch (HGB) hafte das Transportunternehmen, da es den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten habe. Fest stand, dass der Kläger das Geschäft bekommen hätte, wenn er rechtzeitig abgeliefert hätte. Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte der Transportunternehmer die verspätete Zustellung der Expresssendung nicht mehr streitig.
Das LG verurteilte den beklagten Transportunternehmer dazu, den Schaden in Höhe von fast 73.000 Euro an den Kläger zuzüglich Zinsen zu erstatten. Das Gericht meinte, dass es dem Kläger obliege, darzulegen und zu beweisen, dass sich der Transportunternehmer eines qualifizierten Schadensverschuldens schuldig gemacht habe, wenn er die vereinbarte Lieferfrist überschreite. Zudem meinte das LG aber auch, dass den Transportunternehmer eine „sekundäre Darlegungslast“ dahingehend treffe, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um Lieferverspätungen zu vermeiden.
Eine primäre Aufgabe des Transportunternehmers bestehe darin, den Transport so zu planen, dass er Transportverzögerungen vermeide, indem sein Disponent sowie der Fahrer geeignete Fahrtrouten auswählten. Passiere dies nicht, treffe ihn ein „Organisationsverschulden“. Dabei sei von einem „idealen“ Transportunternehmer auszugehen, der stets mit der größtmöglichen Sorgfalt handelt. Dieser Maßstab gehe über die gesetzlichen Anforderungen des § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hinaus.
Express bleibt Express
Weiter meinte das LG, dass ein Haftungsausschluss per Allgemeiner Geschäftsbedingung des Transportunternehmers für die verspätete Anlieferung von Sendungen über 25.000 Euro nicht anwendbar sei. Denn letztlich liege der „materielle“ Sendungswert auf Papierkostenhöhe. Zudem sei ein solcher Haftungsausschluss gemäß § 307 II BGB rechtsunwirksam. Der Transportunternehmer habe seine Kardinalpflicht verletzt und den Transportauftrag nicht pünktlich ausgeführt. Zudem würde er sich, so das LG weiter, die vereinbarte „Leistungszusage“, die Expresssendung rechtzeitig beim rechtmäßigen Empfänger abzuliefern, entsprechend aushöhlen. Den Kläger treffe, so das LG auch keine Mithaftung, weil er, so der Vorwurf des Transportunternehmers, den Sendungswert nicht bei der Auftragserteilung deklariert habe. Der faktische Sendungswert verkörpere keinen hohen Wert, so das LG als Begründung zum vorstehenden Vorwurf des Transportunternehmers.Quellenhinweis Bilder (tlw.): Pixelio(boe)

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