Lagerhalter gewinnt Rechtsstreit: Kunde muss 3.169,17 Euro für 72 Paletten Streusalz zahlen: Gerichtsurteil: Teure Lagerzeit

Ein Kunde muss den Lagerhalter auch ahlen, wenn der die Ware zurückbehält und sich auf sein Pfandrecht beruft. (Foto: Claudia Hautumm/Pixelio.de)
Ein Kunde muss den Lagerhalter auch ahlen, wenn der die Ware zurückbehält und sich auf sein Pfandrecht beruft. (Foto: Claudia Hautumm/Pixelio.de)
Redaktion (allg.)

Der Kunde muss den Lagerhalter auch dann zahlen, wenn der die Ware zurückbehält und sich dabei auf sein Pfandrecht beruft. Ein Lagerhalter hat seinen ehemaligen Kunden verklagt. Es ging um eine offene Forderung von 3.169,17 Euro für 72 Paletten Streusalz, die in der Zeit zwischen 1. August und 29. November 2015 beim Kläger lagen. Er hatte die Ware einbehalten und sich auf sein Pfandrecht berufen. Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main gab dem Lagerhalter recht. Daraufhin legte der Kunde Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) ein. Allerdings urteilte auch das OLG, dass der Lagerhalter Anspruch auf die Zahlung der eingeklagten 3.169,17 Euro hat (Az. 14 U 65/16). Auch nach dem Ende des Vertrags könne der Lagerhalter Geld für die Einlagerung der Ware verlangen. Grundlage seien Paragraph 354 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 280 Absatz 2 und 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das OLG meinte, dass es in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten sei, ob dem Lagerhalter Kostenersatz nach § 354 Absatz 1 HGB zustehe, wenn er sein gesetzliches Pfandrecht ausübe.

In beidseitigem Interesse

Einige Rechtsexperten vertreten die Auffassung, dass dem Lagerhalter kein Entgelt zusteht, weil die Aufbewahrung allein in seinem Interesse ist. Andere argumentieren, sie sei auch im Interesse des Kunden erfolgt und deshalb sei Paragraph 354 Absatz 1 HGB anzuwenden: „Wer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern.“

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Dieser Auffassung sei, so das OLG, hier zu folgen. Denn eine sachgerechte Aufbewahrung schütze die Ware vor Verschlechterung. Das sei auch im Interesse des Kunden. Er habe dem Lagerhalter auch alle Kosten nach § 1210 Absatz 2 BGB zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Lagergutverkauf anfallen würden. Dem Lagerhalter stehe ebenfalls der entgangene Gewinn im Sinne von § 252 BGB zu, denn er könne die Lagerfläche nicht für andere Kunden nutzen.

Hier könne, so das OLG in seiner weiteren Begründung, von der „Rentabilitätsvermutung“ ausgegangen werden, die besage, dass der Lagerhalter bei einer anderweitigen Lagerflächenverwendung mindestens den Erlös erzielt hätte, den er vom Ex-Lagerkunden erfolgreich fordern könne. Schließlich meinte das OLG, dass der Lagerhalter die Umsetzung seines Pfandrechts nicht unnötig hinauszögern dürfe, damit keine vermeidbaren Kosten − nach Maßgabe des § 1257 BGB in Verbindung mit den §§ 1220 ff. BGB − für die weitere Aufbewahrung der Lagerware entstehen.(boe)

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