Erbschaftsteuerreform - Wie Betriebe von den Neuregelungen profitieren können

Beim Vererben verdient der Fiskus künftig noch mehr mit. (Foto: Kurt F. Domik/Pixelio.de)
Beim Vererben verdient der Fiskus künftig noch mehr mit. (Foto: Kurt F. Domik/Pixelio.de)
Torsten Buchholz

Die aktuellen Neuregelungen bringen viele Verschärfungen mit sich. Allerdings können gerade kleinere Firmen und Familienbetriebe im Zuge der Unternehmensübertragung auch profitieren, wenn sie frühzeitig die richtigen Weichen stellen.
Das neue Erbschaftsteuergesetz bringt viele Änderungen mit sich. Die Reform erhöht jedoch nicht die Rechtssicherheit. Aufgrund einiger unklarer Vorgaben sind finanzgerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert – so die Prognose der Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Die Steuerexperten raten Firmeninhabern deshalb, bei der Unternehmensnachfolge besonders weitsichtig zu agieren.
Das neue Gesetz betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 1. Juli 2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermögen von 26 Millionen Euro den sogenannten Verschonungsabschlag nutzen. Bei der Regelverschonung gewährt der Fiskus einen Abschlag von 85 Prozent auf das begünstigte Vermögen.
Voraussetzung: Der Erwerber führt den Betrieb fünf Jahre lang weiter und behält die Gesamtsumme der jährlichen Lohnzahlungen bei (Lohnsummenklausel). Die Optionsverschonung ermöglicht Firmenerwerbern einen Abschlag von 100 Prozent auf das begünstigte Vermögen, sofern sie den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführen.
„Um die Steuervorteile nicht zu gefährden, sollten Firmen jährlich prüfen, ob die Lohnsumme der gesetzlichen Vorgabe entspricht“, sagt Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. Kleine Betriebe können von Ausnahmeregelungen profitieren. Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern sind nämlich von der Lohnsummenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten bei der Lohnsumme reduzierte Anforderungen.
Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zudem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögensanteil von 20 Prozent am Unternehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote von 90 Prozent ist gar keine Verschonung mehr möglich. Damit gewinnt der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen erheblich an Bedeutung.
Da das Gesetz für die Einstufung etlicher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streitanfällig. Thomas: „Unternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüfstand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Besonderes Augenmerk sollten Firmen dabei auf ihre Finanzmittel legen, da diese oft unterschätzt werden.“
Für Familienunternehmen hat man sich noch etwas Besonderes einfallen lassen. Diese können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 Prozent in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedingung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfindungsbeschränkungen ausgestattet.
Anpassungen notwendig
Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Unternehmensübertragung gelten. „Firmeninhaber sollten prüfen, ob entsprechende Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind“, erklärt Thomas. Bestehen solche Regelungen bereits, sollten Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben entsprechen. Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vornehmen und im Gesellschaftsvertrag verankern.

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